Jurafuchs

§ 29a

LLG
Beteiligung und Zuständigkeit
Abschnitt IV Zuständigkeiten, Durchführung
Stand 1972-03-14
(1)
Die untere Landwirtschaftsbehörde trifft Entscheidungen nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 25 a Absatz 1 und 2 und § 27 Absatz 3 im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde.
(2)
Die Gemeinde hat die Erteilung oder Verweigerung ihres Einvernehmens zu einer Aufforstung nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung der unteren Landwirtschaftsbehörde schriftlich zu erklären. Erklärt sich die Gemeinde nicht rechtzeitig, gilt das Einvernehmen als erteilt. Verweigert die Gemeinde das Einvernehmen fristgerecht, lehnt die untere Landwirtschaftsbehörde den Aufforstungsantrag ab. Wurde mit der Aufforstung bereits begonnen, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die erforderlichen Anordnungen nach § 25 Abs. 4 treffen.
(3)
Die untere Landwirtschaftsbehörde informiert über Anzeigen nach § 25 a Absatz 3 Satz 4 umgehend die belegene Gemeinde, die dieser innerhalb von zwei Monaten mitteilt, ob ihre kommunalen Rechte verletzt sind.
(4)
Die Überwachung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht und die Entscheidung über die Aussetzung dieser Pflicht nach § 27 Abs. 1 obliegen der Gemeinde; sie entscheidet im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →