Jurafuchs

§ 17

LLG
Schutz des Bodens
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
Das Land kann Maßnahmen des Bodenschutzes fördern, um den Boden als Grundlage der Vegetation und der Produktion in der Land- und Forstwirtschaft sowie als wesentliches Element der natürlichen Umwelt insbesondere vor Erosion, Verunreinigung, Verarmung an lebenswichtigen Stoffen sowie einer Minderung der Fruchtbarkeit zu schützen.

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