Das Land kann Maßnahmen des Bodenschutzes fördern, um den Boden als Grundlage der Vegetation und der Produktion in der Land- und Forstwirtschaft sowie als wesentliches Element der natürlichen Umwelt insbesondere vor Erosion, Verunreinigung, Verarmung an lebenswichtigen Stoffen sowie einer Minderung der Fruchtbarkeit zu schützen.
§ 17
LLGSchutz des Bodens
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14