Das Land fördert anerkannte übergebietliche Einrichtungen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Aus- und Fortbildung, die Anstellung, die Betreuung und der Einsatz haupt- und nebenamtlicher Dorfhelferinnen und Dorfhelfer und Betriebshelferinnen und Betriebshelfer gehören, durch die Erstattung der nicht durch Zahlungen Dritter gedeckten und vom Ministerium als notwendig anerkannten Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage wirken und für die übernommene Vertretung und Bildungsaufgabe ein öffentliches Bedürfnis besteht.
§ 14
LLGSozialmaßnahmen (Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Betriebshelferinnen und Betriebshelfer)
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14