Jurafuchs

§ 8a

LLG
Agrarforschung
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
(1)
Das Land fördert die Forschung im Bereich der Landwirtschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen, der Entwicklung neuer, insbesondere umweltschonender und an den Klimawandel angepasster Produkte oder Erwerbsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder umwelt- und ressourcenschonender sowie an den Klimawandel angepasster Bewirtschaftungsformen.
(2)
Die angewandte Forschung in diesem Bereich erfolgt insbesondere in den landwirtschaftlichen Landesanstalten im Geschäftsbereich der obersten Landwirtschaftsbehörde sowie in Zusammenarbeit mit Universitäten und Hochschulen.

Meine Notizen

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