Jurafuchs

§ 8

LLG
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
(1)
Die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie die Weiterbildung (Erwachsenenbildung) für die Tätigkeit in der Landwirtschaft wird gefördert. Für den Besuch von staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen im landwirtschaftlichen Bereich können Beihilfen gewährt werden.
(2)
Die Artenvielfalt in der Landwirtschaft und der ökologische Landbau sind vorrangige Bildungsziele. Der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sollen in der Erwachsenenbildung angemessen berücksichtigt werden.
(3)
Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen können, soweit sie nicht unter das Privatschulgesetz fallen, finanziell gefördert werden, wenn sie auf gemeinnütziger Grundlage wirken und für die übernommene Bildungsaufgabe ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(4)
In der Bildung der landwirtschaftlichen Berufe sowie den Fortbildungsangeboten des Landes, insbesondere den für den beruflichen Pflanzenschutzmitteleinsatz nötigen Schulungen für den Sachkundenachweis, bildet die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln einen inhaltlichen Schwerpunkt.
(5)
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die von den unteren Landwirtschaftsbehörden durchzuführenden Maßnahmen der fachlichen Aus- und Weiterbildung für eine Tätigkeit in der Landwirtschaft näher zu regeln, insbesondere landeseinheitliche Bildungsziele und -inhalte festzulegen und diese mit Vorgaben zur Intensität und Qualität der Bildungsangebote zu versehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →