(1)
Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft (§ 4 Abs. 4) und ihre Vereinigungen können gefördert werden, wenn sie die wirtschaftliche Lage der Landwirte zu verbessern geeignet sind und ohne die Förderung die Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert wäre.
(2)
Staatlich anerkannte Vereinigungen von Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft auf Landesebene werden gefördert. Für die einzelnen Bereiche der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung und des überbetrieblichen Maschineneinsatzes darf jeweils nur eine Vereinigung auf Landesebene anerkannt werden.
(3)
Den anerkannten Vereinigungen werden zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben von dem nicht durch Zahlungen Dritter gedeckten und vom Ministerium als notwendig anerkannten Aufwand 80 vom Hundert der Personalkosten und 50 vom Hundert der Geschäftskosten erstattet.
(4)
Die Anerkennung wird auf Antrag ausgesprochen, wenn die Vereinigung dem Interesse der landwirtschaftlichen Erzeuger dient und folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2.
sie und ihre Mitglieder dürfen weder ein Zusammenschluss im Sinne des Marktstrukturgesetzes noch eine Erzeugerorganisation nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung sein;
3.
sie darf nach Satzung und Tätigkeit den Zielsetzungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.