Jurafuchs

§ 7

LLG
Programme und Pläne
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Stand 1972-03-14
(1)
Die vom Ministerium unter Beachtung der Grundsätze und Ziele des Landesentwicklungsplanes aufgestellten Programme und Pläne setzen Ziele für die Förderung. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit den anderen Ministerien, soweit diese beteiligt sind.
(2)
Das Ministerium erstellt für das Land ein agrarisches Entwicklungsprogramm, das den im Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), in der jeweils geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Strategische Umweltprüfung entsprechen muss. Danach sind die fachbezogenen Pläne und die regionalen Strukturprogramme für agrarische Teilbereiche sowie die Vorplanungen zur Landentwicklung auszurichten. Zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen werden auch außerhalb von regionalen Strukturprogrammen soweit erforderlich Pläne wie Agrar- und Landschaftspläne, Forstpläne, Wege- und Gewässerpläne, Pläne für Erholungsmaßnahmen und Vermarktungspläne aufgestellt.
(3)
Die Programme und Pläne haben die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Land- und Forstwirtschaft und damit auch der Sicherung ihrer Aufgaben zu dienen. Eine rationelle, marktgerechte Erzeugung gesundheitlich einwandfreier Produkte ist anzustreben. Betriebs- und Landschaftsentwicklung sind unter Beachtung der regionalen Gegebenheiten aufeinander abzustimmen. Mit der Neuordnung des ländlichen Raumes soll gleichzeitig die Erhaltung und Steigerung des natürlichen und wirtschaftlichen Leistungspotentials der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaft erreicht werden. Alle Programme und Pläne haben die Erfordernisse der biologisch-ökologischen Umweltvorsorge zu berücksichtigen. Sie haben den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels angemessen zu berücksichtigen.

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