Das Land kann den Erwerb von Betriebsmitteln für die gemeinsame Benutzung und den überbetrieblichen Einsatz sowie den Zusammenschluß von Betriebszweigen und Betrieben fördern, wenn sie dazu dienen und geeignet sind, bei den Landwirten das Einkommen zu steigern, die soziale Lage zu verbessern oder die Arbeit zu erleichtern.
§ 12
LLGÜberbetriebliche Zusammenarbeit
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14