(1)
Das Land fördert Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft, dabei besonders dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienende Erzeugungspraktiken, die auch den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels berücksichtigen sollen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Damit sollen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Existenz einer ausreichenden Anzahl bäuerlicher Betriebe zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft verbessert werden.
(2)
Die oberste Landwirtschaftsbehörde regelt durch Verwaltungsvorschriften Art und Umfang der Förderung sowie Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung der Ausgleichsleistungen an die landwirtschaftlichen Unternehmer.