Auf die Forstwirtschaft finden die folgenden Bestimmungen des Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit keine forstgesetzlichen Regelungen bestehen oder in diesem Gesetz getroffen werden.
§ 3
LLGAnwendung auf die Forstwirtschaft
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Stand 1972-03-14