Jurafuchs

§ 27

LLG
Aussetzen und Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Abschnitt III Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, Feldschutz
Stand 1972-03-14
(1)
Die Verpflichtung nach § 26 wird auf Antrag des Besitzers, der zugleich Eigentümer ist, ausgesetzt, solange es ihm nicht zugemutet werden kann, das Grundstück zu bewirtschaften oder zu pflegen und er den Nachweis führt, daß es ihm trotz wiederholtem Versuch nicht gelungen ist, das Grundstück einem Bewirtschaftungswilligen oder einer Verpächtergemeinschaft möglichst langfristig zu einem ortsüblichen Entgelt und, wenn ein Entgelt nicht gewährt wird, kostenlos zur Bewirtschaftung zu überlassen.
(2)
Ist die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nach Absatz 1 ausgesetzt, so ist der Begünstigte verpflichtet, die Bewirtschaftung oder Pflege durch die Gemeinde oder einen von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
(3)
Die Verpflichtung zur Bewirtschaftung oder Pflege nach § 26 erlischt, wenn die zuständige Behörde gestattet, daß das Grundstück dem natürlichen Bewuchs überlassen werden kann. Die Überlassung darf nicht gestattet werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 vorliegt.

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