Jurafuchs

§ 17a

LLG
Ökologischer Landbau
Abschnitt II Förderung von Maßnahmen
Stand 1972-03-14
(1)
Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verfolgt das Land das Ziel, dass bis zum Jahr 2030 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, ber. ABl. L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 917/2013 des Rates vom 5. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 59) und des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewirtschaftet werden.
(2)
Das Land fördert den ökologischen Landbau über § 16a hinaus insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
1.
das Land bietet mit dem Programm »Beratung.Zukunft.Land« Beratungsmodule für landwirtschaftliche Unternehmen an, um die Umstellung auf eine Bewirtschaftung nach ökologischen Grundsätzen zu begleiten; Beratungsmodule wie die Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung oder Öko-Umstellung sollen noch stärker in den Fokus gestellt werden;
2.
im Bereich der Bildung erfolgt die Förderung nach § 8 Absatz 4, im Bereich der Beratung nach § 9 Absatz 2, der Vermarktung nach § 20 Absatz 4 und der Ernährung nach § 21 Absatz 1;
3.
das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf; diese dienen als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche; über den Aufbau eines Lernnetzwerks von Praktikern für Praktiker und regelmäßige Feldtage wird der Austausch verstärkt;
4.
das Land erstellt einen Aktionsplan »Bio aus Baden-Württemberg«, in dem Handlungsfelder und Maßnahmen formuliert und gebündelt sind; dieser ist regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben.
(3)
Forschungseinrichtungen und Landesanstalten sollen zukünftig neben der konventionellen Bewirtschaftung auch ökologisch bewirtschaftete Teilbetriebe führen, um Versuchs- und Forschungsarbeiten für alle Landbauformen zu ermöglichen.
(4)
Landeseigene Flächen werden bei künftigen Pachtverträgen vorrangig an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen verpachtet, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien des ökologischen Landbaus einhalten.
(5)
Die eigenbetrieblich bewirtschafteten Domänenflächen des Landes, mit Ausnahme der unter Absatz 3 genannten, werden in der Regel nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet. Ausnahmen müssen begründet werden.
(6)
Näheres kann durch eine Verwaltungsvorschrift der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden geregelt werden.

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