Jurafuchs
Nummer 22b

Nummer 22b

ASOG Bln
Verkehr
Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
Stand 2006-10-11
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens: (1) a) die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach § 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, b) die Eintragung von Adressenänderungen in Zulassungsbescheinigungen Teil I, c) die Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I nach Verlust oder Diebstahl; (2) a) die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung, Erweiterung und Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, b) die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, c) die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis, d) die Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung der Fahrerlaubnis, e) die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Umtausch, Verlust oder Diebstahl), f) die Ausstellung von internationalen Führerscheinen, g) die Aushändigung aufgefundener Führerscheine; (3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nummer 11 Absatz 4) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k) zuständig ist; (4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von a) Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse, b) Überholverboten, c) Sicherungsmaßnahmen an Brücken, d) Parkraumbewirtschaftungsgebieten, e) Fußgängerzonen, f) Taxenständen, g) Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen, h) Maßnahmen zur Sicherung von Ein- und Ausfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen, i) Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes, j) Straßennamensschildern sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen; (5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung; (6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen a) nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr, b) nach § 46 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10 und 12 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nummer 33 Absatz 8 Buchstabe k) zuständig ist, c) nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Ordnung und nach der Ferienreiseverordnung, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach § 29 Absatz 2 oder den Großraum- und Schwerverkehr nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung betreffen, d) nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen; (7) im übergeordneten Straßennetz Anordnungen zur Sicherung von Arbeitsstellen nach § 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung in Ergänzungsstraßen entsprechend ihrer Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr. Die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.

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