Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg gehören:
(1) die Bergaufsicht;
(2) die Ordnungsaufgaben nach Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe e, Nummer 18 Absatz 1 und 8, Nummer 23 Absatz 6, Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 und 7 in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 10 Absatz 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung;
(4) die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung;
(5) die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen; ausgenommen davon sind Gebäude an der Geländeoberfläche.
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