Jurafuchs
Nummer 35

Nummer 35

ASOG Bln
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden
Stand 2006-10-11
Zu den Ordnungsaufgaben der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg gehören: (1) die Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel; (2) die Ordnungsaufgaben der Anhörungsbehörde für alle Flugplätze; (3) die Zulassungen nach § 22a Absatz 2 Luftverkehrs-Ordnung; (4) die Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt; (5) die Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes; (6) die Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden; (7) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt; (8) die allgemeinen Aufgaben nach § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld; (9) die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes; (10) sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung, Schulung und Prüfung von Personal nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Luftsicherheitsgesetzes; (11) die Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt; (12) die übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit Flughäfen stehen, für die der Bund einen Bedarf gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt; (13) die Luftfahrtpersonalangelegenheiten; (14) die Angelegenheiten der Luftfahrerschulen und die Ausbildungserlaubnisse; (15) die Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen und die Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes; (16) die Zulassung von Luftsicherheitsplänen nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt; (17) die Hindernisangelegenheiten außerhalb von Flugplatzbauschutzbereichen im Land Brandenburg; (18) die Regelung des Flugplatzverkehrs gemäß § 21a der Luftverkehrs-Ordnung; (19) die Angelegenheiten der Einrichtungen zur Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS) sowie die Ordnungsaufgaben nach den auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen.

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