Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:
(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (Nummer 31) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nummer 6) zuständig ist;
(2) die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen;
(3) a) der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten nach der Feiertagsschutzverordnung,
b) die Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 des Arbeitszeitgesetzes,
c) die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nummer 24 Absatz 1 Buchstabe b) zuständig ist,
d) die Überwachung der Einhaltung des Verbots der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten;
(4) die Überwachung von Schankanlagen;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen
a) den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,
b) die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an Andere zum nichtgewerblichen Umgang.
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