Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:
die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.
die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.