Jurafuchs

§ 10

SächsBeamtVG
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Stand 2026-04-30
1Mit bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat: Mit bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel Beamtinnen und Beamten obliegenden oder später Beamtinnen und Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn förderlichen Tätigkeit.

2Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

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