Jurafuchs

§ 52

SächsBeamtVG
Übergangsgeld
Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit
Stand 2026-04-30
(1)
1Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und für jedes weitere volle Jahr die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats des Beamtenverhältnisses. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. 4Maßgebend sind die Dienstbezüge, die sie im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und für jedes weitere volle Jahr die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats des Beamtenverhältnisses. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Beamtinnen und Beamten im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt waren. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die sie im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätten.
(2)
1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird berücksichtigt. 2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3)
Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtinnen und Beamten wegen eines Verhaltens im Sinne von § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 17 bewilligt wird,
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtinnen und Beamten mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen werden.
(4)
1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtinnen und Beamten die für ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. 3Beim Tod der Empfängerinnen und Empfänger ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Beamtinnen und Beamten die für ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Beim Tod der Empfängerinnen und Empfänger ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5)
Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

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