(1)
Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßiger oder nichtberufsmäßiger Wehrdienst der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik oder Polizeivollzugsdienst geleistet wurde.
(2)
Absatz 1 gilt auch für die Zeit eines Zivildienstes aufgrund des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, für Wehrersatzdienst als Bausoldat der Deutschen Demokratischen Republik sowie Zivildienst aufgrund der Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik.
(3)
Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, in der Beamtinnen und Beamte sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Absatz 1 oder 2 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden haben.
(4)
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 gilt entsprechend.