(1)Der nach § 15 Absatz 1, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn Beamtinnen und Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind und3.sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.
(2)1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate1.der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 59 Absatz 1 erfasst werden, oder
2.der in Fällen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b anspruchsbegründenden beruflichen Tätigkeit, die sich bei der Berechnung der Rente steigernd auf deren Höhe auswirkt,
die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. 3In den Fällen des § 15 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 15 Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)1Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten1.aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b berücksichtigten ausländischen Rente beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Renten vorausgeht, oder
2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig sind, mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem ihnen der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.
3§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.4(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.4