(1)
1Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 139 Absatz 1 bis 5, den §§ 141 und 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1 sowie § 144 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. 2Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 3Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einer einmaligen Entschädigung im Sinne des § 47 gezahlt.(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 139 Absatz 1 bis 5, den §§ 141 und 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1 sowie § 144 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4 091 Euro. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder einer einmaligen Entschädigung im Sinne des § 47 gezahlt.
(2)
1Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtinnen oder Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtinnen oder Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss und nur dann gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 2Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtinnen oder Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtinnen oder Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss und nur dann gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht gewährt.