Jurafuchs

§ 110

SächsBeamtVG
Übergangsregelung für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Übergangsvorschriften
Stand 2026-04-30
(1)
1Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verbleibt es bei der Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 8 Satz 1 Nummer 2, § 17, § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 75, § 84 Absatz 8 und § 89 Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Das gilt entsprechend für deren künftige Hinterbliebene.(1) Für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verbleibt es bei der Anwendung von § 7 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, § 8 Satz 1 Nummer 2, § 17, § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 75, § 84 Absatz 8 und § 89 Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Das gilt entsprechend für deren künftige Hinterbliebene.
(2)
1Für bis zum 31. Dezember 2023 verrentete Kapitalbeträge verbleibt es bei der Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 bis 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. 2Kapitalbeträge, die von am 31. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ab dem 1. Januar 2024 angezeigt werden, sind nach § 74 Absatz 5 dieses Gesetzes zu verrenten.(2) Für bis zum 31. Dezember 2023 verrentete Kapitalbeträge verbleibt es bei der Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 bis 4, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung. Kapitalbeträge, die von am 31. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ab dem 1. Januar 2024 angezeigt werden, sind nach § 74 Absatz 5 dieses Gesetzes zu verrenten.

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