1Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36). 2Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der Pensionsbehörde, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen. Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der Pensionsbehörde, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.
§ 63
SächsBeamtVGEhrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Versorgung besonderer Beamtengruppen
Stand 2026-04-30