Jurafuchs

§ 60

SächsBeamtVG
Kinderzuschlag zum Witwengeld
Familien- und pflegebezogene Leistungen
Stand 2026-04-30
(1)
1Das Witwengeld nach § 22 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 57 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Dies gilt nicht bei Bezügen nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2.(1) Das Witwengeld nach § 22 Absatz 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach § 57 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht bei Bezügen nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2.
(2)
1War die vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegende Kindererziehungszeit der oder dem Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen oder Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats fehlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. 2Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 57 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.(2) War die vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegende Kindererziehungszeit der oder dem Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen oder Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats fehlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Stirbt ein Beamter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 57 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.
(3)
Die Höhe des Kinderzuschlags wird zum Beginn der Witwengeldzahlung einmalig festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts.
(4)
1Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag als Teil des Witwengeldes. 2§ 57 Absatz 8 gilt entsprechend.(4) Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kinderzuschlag als Teil des Witwengeldes. § 57 Absatz 8 gilt entsprechend.

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