(1)
Witwen und Witwer, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag haben, erhalten im Falle einer Wiederverheiratung eine Abfindung.
(2)
1Die Abfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags. 2Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.(2) Die Abfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrags des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3)
Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 29 Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen mit dem Witwengeld zu verrechnen.