(1)
1Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. 2Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,77 Prozent des Ruhegehalts nach § 15 Absatz 3 Satz 2. 3§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. 5An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden.(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 60 mindestens 60,77 Prozent des Ruhegehalts nach § 15 Absatz 3 Satz 2. § 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen. An die Stelle von 55 Prozent nach Satz 1 treten 60 Prozent, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 60 nicht anzuwenden.
(2)
1War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Absatz 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. 2Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 3Der nach Satz 1 errechnete Betrag darf nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der sich durch die Anwendung von Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 ergibt.(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Absatz 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50 Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Der nach Satz 1 errechnete Betrag darf nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der sich durch die Anwendung von Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 ergibt.
(3)
Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 26 auszugehen.