Jurafuchs

§ 21

SächsBeamtVG
Witwengeld und Unterhaltsbeitrag
Hinterbliebenenversorgung
Stand 2026-04-30
(1)
1Die Witwen und Witwer(1) Die Witwen und Witwer
1.
von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 erfüllt haben,
2.
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
3.
von Beamtinnen und Beamten auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zugestellt war,

erhalten Witwengeld. 2Dies gilt nicht, wennerhalten Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des

Sächsischen Beamtengesetzes

erreicht hatte.

(2)
1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. 2Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. 3Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird auf Einkünfte verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, den die betroffene Person als Einkünfte erzielen könnte; § 74 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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