Jurafuchs

§ 72

SächsBeamtVG
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Ruhens- und Kürzungsbestimmungen
Stand 2026-04-30
(1)
1Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. 3Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden.(1) Beziehen Versorgungsberechtigte, die nicht wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhalten sie daneben ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 findet nur bis zum Ablauf des Monats Anwendung, in dem Versorgungsberechtigte die für sie geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit und Hinterbliebene die in § 46 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannte Altersgrenze maßgebend. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
(2)
1Als Höchstgrenze gelten(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte und Witwen oder Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
2.
für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des

Sächsischen Beamtengesetzes

in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des

Sächsischen Beamtengesetzes

erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zuzüglich eines Betrages aus einem Zwölftel der 14fachen nach § 8 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bekanntgegebenen Geringfügigkeitsgrenze; für die Berechnung des vorgenannten Betrages gilt § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2, wobei auch die Kinder einzubeziehen sind, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden. 3Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge. Die Höchstgrenze erhöht sich um den jeweils zustehenden Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2, wobei auch die Kinder einzubeziehen sind, die nur beim Unterschiedsbetrag neben dem Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 6) berücksichtigt werden. Soweit der Berechnung der Höchstgrenze der Betrag nach Nummer 1 der Anlage zugrunde gelegt wird, erhöht sich der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.

(3)
Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezugs (§ 3) zu belassen.
(4)
Bei Anspruch auf Versorgung nach § 41 ist früheren Beamtinnen und Beamten oder früheren Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.
(5)
1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. 2Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. 3Nicht als Erwerbseinkommen gelten(5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
1.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen,
2.
ein Unfallausgleich (§ 38),
3.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
4.
steuerfreie Leistungen nach § 3 Nummer 11a, 11b und 11c des Einkommensteuergesetzes ,
5.
Leistungsbezüge nach den

§§ 65

und 66 des

Sächsischen Besoldungsgesetzes

oder nach vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht sowie vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,

6.
Jubiläumszuwendungen und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst,
7.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 104 Absatz 2 Nummer 2 des

Sächsischen Beamtengesetzes

entsprechen sowie

8.
die Energiepreispauschale nach Abschnitt XV des Einkommensteuergesetzes .

4Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). 5Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 6Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt. 7Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Abweichend von Satz 5 werden Einmal- oder Sonderzahlungen oder entsprechende Leistungen, die die Versorgungsberechtigten zusätzlich aus einer Erwerbstätigkeit erhalten, im jeweiligen Auszahlungsmonat berücksichtigt. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen entsprechend der Dauer der Tätigkeit monatsbezogen umzurechnen.

(6)
1Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. 2Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der Pensionsbehörde oder der Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen.(6) Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet auf Antrag der Pensionsbehörde oder der Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen.
(7)
Beziehen Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand oder Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht aus einer Verwendung nach Absatz 6 erzielt wird, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. 9

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →