1Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 21, 24 Absatz 2 oder § 27 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an. Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrags nach den §§ 21, 24 Absatz 2 oder § 27 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
§ 28
SächsBeamtVGBeginn der Zahlungen
Hinterbliebenenversorgung
Stand 2026-04-30