Jurafuchs

§ 59

SächsBeamtVG
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Familien- und pflegebezogene Leistungen
Stand 2026-04-30
(1)
1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 57 und 58, wenn(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 57 und 58, wenn
1.
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
sie

a)

b)

c)

d)

3.
ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden und
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben.

2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2)
1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. 2Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht.(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht.
(3)
1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
(4)
1Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, anzuwenden. 2Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7 Satz 1 und 2, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Ansprüche auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.8(4) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, anzuwenden. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7 Satz 1 und 2, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Ansprüche auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.8

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