(1)
1Waren Beamtinnen und Beamte nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, erhöht sich ihr Ruhegehalt für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.(1) Waren Beamtinnen und Beamte nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, erhöht sich ihr Ruhegehalt für die Zeit der Pflege um einen Pflegezuschlag. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2)
Die Höhe des Pflegezuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
(3)
§ 57 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, 8 und 9 gilt entsprechend.