1Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. 3§ 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an die Anspruchsinhaberin oder den Anspruchsinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Pensionsbehörde zu richten. § 94 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 100
SächsBeamtVGZahlung des Hinterbliebenengeldes
Hinterbliebenengeld
Stand 2026-04-30