Jurafuchs

§ 14

SächsBeamtVG
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Stand 2026-04-30
(1)
1Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). 2Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten Dienstjahre zurückbleibt.(1) Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegte Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegten Dienstjahre zurückbleibt.
(2)
1Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Zeit der Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.(2) Die Zeit der Verwendung von Beamtinnen und Beamten in Ländern, in denen sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Zeit der Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für beurlaubte Beamtinnen und Beamte, deren Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3)
Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet die für die Beamtinnen und Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →