1Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte entgegen § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. 2Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte entgegen § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nach, obwohl sie auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden sind, so verlieren sie für diese Zeit ihre Versorgungsbezüge. Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 69
SächsBeamtVGErlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2026-04-30