(1)
1Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt im Sinne von § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Entlassung befunden haben. 2§ 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.(1) Beamtinnen und Beamte, die aus einem Amt im Sinne von § 30 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie sich zur Zeit ihrer Entlassung befunden haben. § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie entlassen worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(3)
§ 52 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4)
Beziehen die entlassenen Beamtinnen und Beamten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 72 Absatz 5, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 9 des Sächsischen Besoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 103 Nummer 10 findet keine Anwendung.