(1)
1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie
1.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden,
2.
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern wären und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) gegeben sind sowie
3.
eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 96 Absatz 3 Satz 1 von mindestens fünf Jahren erreicht haben.
2Altersgeld ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. Altersgeld ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes.
(2)
1Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. 2Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, entsteht der Anspruch mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet. Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) gegeben sind, entsteht der Anspruch auf Altersgeld mit dem Wegfall des Aufschubgrundes.
(3)
1Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. 2Ein Verzicht ist innerhalb eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. 3Der Verzicht ist unwiderruflich. 4Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.(3) Ein Verzicht auf Altersgeld ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wählt. Ein Verzicht ist innerhalb eines Monats nach Entlassung gegenüber der Pensionsbehörde schriftlich zu erklären. Der Verzicht ist unwiderruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.
(4)
Der Anspruch auf Altersgeld kann nicht abgefunden werden.
(5)
Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.