(1)
Für das Altersgeld und das Hinterbliebenengeld gelten die §§ 54, 64, 65, 66, 67 sowie die §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 entsprechend.
(2)
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und bei Bezug von Hinterbliebenengeld ist § 72 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Höchstgrenze nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt; führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Leistung aus einem anderen Alterssicherungssystem, ist der Einkommensteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der altersgeldfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten Erwerbszeit entspricht. 16