Jurafuchs

§ 70

SächsBeamtVG
Versorgungsauskunft
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2026-04-30
(1)
1Die Pensionsbehörde hat Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. 2Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. 3Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.(1) Die Pensionsbehörde hat Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen Antrag Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Der Antrag kann, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind, elektronisch gestellt werden. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(2)
1Die Auskunft ergeht schriftlich. 2Wurde Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung.(2) Die Auskunft ergeht schriftlich. Wurde Auskunft erteilt, besteht ein Anspruch auf erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrags nur bei wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage oder frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Auskunftserteilung.

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