Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 31) umfasst1.Sterbegeld,2.Witwengeld,3.Witwenabfindung,4.Waisengeld,5.Unterhaltsbeiträge,6.Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion§ 20 Sterbegeld →