1Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. 2Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. 3Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt. Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.
§ 95
SächsBeamtVGFestsetzung des Altersgeldes
Altersgeld
Stand 2026-04-30