Jurafuchs

§ 18

SächsBeamtVG
Beamtinnen und Beamte auf Probe oder auf Zeit mit leitender Funktion
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Stand 2026-04-30
(1)
§ 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 8 und 162 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2)
Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe oder auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.

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