(1)
§ 17 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe oder auf Zeit nach den §§ 8 und 162 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
(2)
Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe oder auf Zeit ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.