Jurafuchs

§ 108

SächsBeamtVG
Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen
Übergangsvorschriften
Stand 2026-04-30
Für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger finden die §§ 10 und 11, in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, Anwendung.

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