(1)
1§ 8 findet für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 8 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2024(1) § 8 findet für am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 8 Absatz 1 vor dem 1. Januar 2024
1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert,
2.
bereits beendet war und die Beamtinnen sowie Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben oder
3.
bereits beendet war und die Beamtinnen und Beamten auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach § 8 Absatz 2 haben mit den Maßgaben, dass
a)
b)
2Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2024 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 8 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 8 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2024 an den Dienstherrn abgeführt worden ist. Die Zeit einer vor dem 1. Januar 2024 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 8 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 8 Absatz 2 bereits vor dem 1. Januar 2024 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2)
§ 89 Absatz 6 ist auf am 1. Januar 2024 vorhandene Beamtinnen und Beamte nicht anzuwenden.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →← § 108 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2018 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen§ 110 Übergangsregelung für am 31. Dezember 2023 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften →