Jurafuchs

§ 35

SächsBeamtVG
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Unfallfürsorge
Stand 2026-04-30
1Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen und Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist den Verletzten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die Beamtinnen und Beamte mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist den Verletzten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.

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