(1)
1Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. 2§ 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. 3Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.(1) Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts, das die Verstorbenen erhalten haben oder hätten erhalten können, wenn sie am Todestag in den Ruhestand getreten wären. § 15 Absatz 5 sowie die §§ 16 und 59 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 15 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
(2)
Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3)
Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.