Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen können, so sind ihnen die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
§ 37
SächsBeamtVGPflegekosten
Unfallfürsorge
Stand 2026-04-30