Jurafuchs

§ 57

SächsBeamtVG
Kindererziehungszuschlag
Familien- und pflegebezogene Leistungen
Stand 2026-04-30
(1)
1Haben Beamtinnen und Beamte ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr Ruhegehalt für jeden Monat einer ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn sie wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.(1) Haben Beamtinnen und Beamte ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr Ruhegehalt für jeden Monat einer ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn sie wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ) und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2)
1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3)
Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4)
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird zum Beginn des Ruhestands festgesetzt und entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(5)
1Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. 2Abweichend davon ist mindestens ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der für jeden Monat der zuzuordnenden Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht, je Kind höchstens in Höhe eines aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands.(5) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Abweichend davon ist mindestens ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren, der für jeden Monat der zuzuordnenden Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts entspricht, je Kind höchstens in Höhe eines aktuellen Rentenwerts zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands.
(6)
1Für die Anwendung des § 15 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. 2Der nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigende Betrag erhöht die nach § 73 Absatz 2 und 4 sowie § 74 Absatz 2 berechneten Höchstgrenzen. 3Bei der Errechnung des Mindestruhegehalts wird der Kindererziehungszuschlag in Höhe des Betrags gewährt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag das Mindestruhegehalt übersteigen. 4Als erdient gilt das nach § 15 Absatz 1 und 2, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehalt.(6) Für die Anwendung des § 15 Absatz 2 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. Der nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigende Betrag erhöht die nach § 73 Absatz 2 und 4 sowie § 74 Absatz 2 berechneten Höchstgrenzen. Bei der Errechnung des Mindestruhegehalts wird der Kindererziehungszuschlag in Höhe des Betrags gewährt, um den das erdiente Ruhegehalt und der Kindererziehungszuschlag das Mindestruhegehalt übersteigen. Als erdient gilt das nach § 15 Absatz 1 und 2, § 61 Absatz 2 und § 88 berechnete Ruhegehalt.
(7)
1Haben Beamte ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. 2§ 249 Absatz 4 bis 6 sowie § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung vom Dienst wegen Kindererziehung nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 87 Absatz 2, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ist ab dem 1. November 2018 auf Antrag ein Kindererziehungszuschlag nach Satz 1 zu gewähren, soweit dieser für sie günstiger ist.(7) Haben Beamte ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. § 249 Absatz 4 bis 6 sowie § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist und deren ruhegehaltfähige Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder einer Freistellung vom Dienst wegen Kindererziehung nach § 82 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 87 Absatz 2, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ist ab dem 1. November 2018 auf Antrag ein Kindererziehungszuschlag nach Satz 1 zu gewähren, soweit dieser für sie günstiger ist.
(8)
Nach der Festsetzung des Kindererziehungszuschlags zum Beginn des Ruhestands nimmt dieser Zuschlag an den allgemeinen Anpassungen nach § 80 teil.
(9)
Wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Beginn des Ruhestands erfüllt, entfällt der zum Beginn des Ruhestands festgesetzte Kindererziehungszuschlag mit Beginn der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

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