(1)
1Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn ehemalige Beamtinnen oder Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen haben, das bei Beamtinnen und Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. 2Ist vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über. 3Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes aufzuklären.(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn ehemalige Beamtinnen oder Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen haben, das bei Beamtinnen und Beamten nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hätte. Ist vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, geht dieses in ein Verfahren auf Aberkennung von Altersgeld im Sinne des Satzes 1 über. Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes aufzuklären.
(2)
Hat die Zahlung des Altersgeldes zum Zeitpunkt der Aberkennung bereits begonnen, können beginnend mit dem auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung rechtskräftig wird, bis zu 30 Prozent des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.
(3)
1Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständigen Dienstvorgesetzten. 2§ 87 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes gilt entsprechend.(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständigen Dienstvorgesetzten. § 87 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes gilt entsprechend.