Jurafuchs

§ 80b

SächsBeamtVG
Monatliche Sonderzahlungen
Anpassungen und Dienstherrenwechsel
Stand 2026-04-30
1Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. 2Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.13 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten eine monatliche Sonderzahlung. Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um 4,1 Prozent der Summe aus dem Grundgehalt, der Amtszulage und dem Zuschlag nach § 61 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, die der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegen, erhöht.13

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